SC Blau-Weiß Mülhausen 1970 e.V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
Der am 18. November 1970 in Grefrath/Mülhausen gegründete Sportverein führt den Namen:
„SC Blau-Weiß Mülhausen 1970 e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Grefrath. Er ist in das Vereinsregister Krefeld – VR 3500 – eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied in folgenden Organisationen:
- Landessportbund Nordrhein-Westfalen
- Kreissportbund Viersen
- Gemeindesportverband Grefrath
- Westdeutscher Tischtennisverband
Er untersteht deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten.
Die Vereinsfarben sind Blau-Weiß.
Der Verein mit Sitz in Grefrath verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf, durch gesonderten Beschluss, eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Entsprechende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform unter Verwendung von der Finanzverwaltung akzeptierter Musterverträge.
§ 2 Aufgaben
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
- Die Durchführung und Ausrichtung von Wettkämpfen
- Die Durchführung und Ausrichtung von Leistungs- und Breitensport
- Die Durchführung eines ordnungsgemäßen Sportbetriebs, auch unter Bereitstellung dazu notwendiger Sportgeräte
- Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
- Die Ausbildung von Übungsleitern
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion, wenn sie die Satzung des Vereins anerkennt.
Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder
Der Verein ehrt selbst verdiente Mitglieder oder beantragt Ehrungen für diese nach den Ehrenordnungen der Verbände.
Die ordentlichen Mitglieder über 16 Jahren haben Stimmrecht und Wahlrecht.
§ 4 Aufnahme, Austritt und Ausschluss
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Anmeldung zur Auf-nahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Antrag beim Vorstand. Für das Aufnahme-verfahren ist die vom Verein beschlossene Ordnung verbindlich. Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Die Mitgliedschaft beträgt mindestens 12 Monate.
Die Mitglieder verpflichten sich:
- Die Satzungen und Ordnungen des Vereins und der Verbände zu erfüllen.
- Im Sport eine faire und kameradschaftliche Haltung zu zeigen.
- Die festgesetzten Beiträge pünktlich zu zahlen.
Die Mitgliedschaft endet, außer durch Tod, durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er wird zum Ende des Quartals bei einer Austrittsfrist von 4 Woche und nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber dem Verein wirksam.
Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ausschlussgründe sind:
- Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.
- Nichtzahlung von 3 Monatsbeiträgen trotz schriftlicher Mahnung.
- Schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder grobes unsportliches Verhalten.
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreiben zuzustellen.
§ 5 Beiträge
Die Vereinsmitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Jahreshauptversammlung festgelegt wird.
Die Beiträge sind bargeldlos zu zahlen. Dem Kassierer wird mit der Aufnahme in den Verein eine Abbuchungsermächtigung erteilt.
§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres. Bei der Wahl des Jugend- und des Schülerwartes steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins bis zur Vollendung der 18. Lebensjahres zu.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Jahreshauptversammlung und der Jugendversammlung als Gäste teilnehmen.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Die Jahreshauptversammlung
- Die Jugendversammlung
- Der Vorstand
§ 8 Jahreshauptversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung. Sie findet in jedem Jahr im jeweiligen Kalenderjahr statt.
Der Vorsitzende oder ein durch ihn bestellter Vertreter leitet die Versammlung.
Die Einberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einberufung erfolgt entweder auf postalischem Weg oder per elektronischer Post (E-Mail). Zwischen dem Tag der Einladung (Poststempel) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
Mit der Einberufung der Jahreshauptversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss zwingend folgende Punkte enthalten:
- Berichte des Vorstandes
- Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahlen, soweit diese erforderlich sind
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Die Jahreshautversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Jahreshaupt-versammlung nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Versammlung dies mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschließt. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit. Bei allen Abstimmungen bedeutet Stimmengleichheit Ablehnung des Antrags.
Die Abstimmungen geschehen grundsätzlich offen. Geheime Abstimmungen erfolgen nur dann, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragen.
§ 9 Jugendversammlung
Die Einberufung der Jugendversammlung geschieht in entsprechender Anwendung des § 8 dieser Satzung. Einzelheiten regelt die Jugendordnung.
Bei der Jugendversammlung werden der Jugend- und der Schülerwart gewählt. Diese Wahlen bedürfen der Bestätigung der Jahreshautversammlung.
Die Jugendversammlung findet in jedem Jahr vor der Jahreshauptversammlung statt.
§ 10 Vorstand
Zum Vorstand gehören:
- Vorsitzender
- Stellvertretender Vorsitzender
- Geschäftsführer
- Kassenwart
- Jugendwart
- Obleute der einzelnen Abteilungen
- Pressewart
- Zwei Beisitzer
Die Vorstandsmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf von zwei Jahren im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
Die Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Verwaltungdes Vereins nach Maßgabe dieser Satzung, der Beschlüsse der Jahreshautversammlung und die allgemeine Vertretung des Vereins nach innen und außen. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied bis zur nächsten Jahreshauptversammlung zu berufen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, die in der Regel monatlich stattfinden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstands-mitglieder anwesend ist. Von jeder Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die dem Inhalt der Vorstandssitzung entspricht. Bei Beschlüssen ist das Stimmverhältnis, mit denen sie gefasst sind, anzugeben. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.
§ 11 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr vor der Jahreshauptversammlung durch zwei von der Jahreshauptversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft.
Die Kassenprüfer erstatten der Jahreshauptversammlung einen Prüfbericht und schlagen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Kassenwartes vor.
Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist nicht zulässig.
§ 12 Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch den Beschluss des Vorstandes gegründet.
Die Abteilungen werden durch den Obmann geleitet.
Die Obleute sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und zur Berichterstattung verpflichtet.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn der Vorstand dies beschlossen hat oder wenn die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu diesem Zweck von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von mildtätigen Zwecken im Sinne des § 53 Abgabenordnung.
Grefrath, 27.04.2022