Jugendordnung des SC Blau-Weiß Mülhausen 1970 e.V.
§ 1 Name und Mitgliedschaft
Mitglieder der Vereinsjugend des SC Blau-Weiß Mülhausen 1970 e.V. sind
a) Alle jungen Menschen, ohne Rücksicht auf Rasse oder Religion, bis zum vollendeten
18. Lebensjahr
b) Die gewählten Mitarbeiter der Vereinsjugend
c) Die berufenen Mitarbeiter der Vereinsjugend
Der Personenkreis zu a) und b) muss, zu c) soll Mitglied des SC Blau-Weiß Mülhausen 1970 e.V. sein.
§ 2 Aufgaben und Ziele
Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
Die Aufgaben der Vereinsjugend sind insbesondere
a) Förderung und Pflege des Leistungs- und Breitensports
b) Pflege der sportlichen Betätigung zur möglichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung
und Lebensfreude
c) Suchen und Fördern von Begegnungen mit der Jugend im In- und Ausland
d) Pflege der Beziehungen zu anderen Verbänden der Jugendarbeit und des Sports
und Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe
sowie Bildungseinrichtungen
§ 3 Organe
Organe der Vereinsjugend sind
a) Die Jugendversammlung
b) Der Jugendausschuss
§ 4 Jugendversammlung
1. Die Versammlung ist oberstes Organ und besteht aus allen Mitgliedern der Vereinsjugend
2. Eine ordentliche Jugendversammlung findet in jedem Jahr innerhalb der ersten zwei
Monate des Jahres und zwar vor der ordentlichen Jahreshauptversammlung des SC
Blau-Weiß Mülhausen 1970 e.V. statt.
3. Eine außerordentliche Jugendversammlung findet statt, wenn es
a) Der Jugendausschuss beschließt
b) Ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend schriftlich unter
Angabe der Gründe beim Jugendausschuss beantragt
4. Die Jugendversammlung ist vom Jugendausschuss zwei Wochen vorher schriftlich oder
durch Aushang unter Angabe der Tagesordnungspunkte einzuberufen
5. Aufgaben der Jugendversammlung sind
a) Festlegung der Richtlinien für die Jugendarbeit und die Tätigkeit des
b) Entgegennahme der Berichte des Jugendwartes und des Kassenabschlusses der
Jugendkasse
c) Entlastung des Jugendausschusses
d) Wahl des Vereinsjugendausschusses
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
6. Die Jugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend sind. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt wird.
7. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und die in den Jugendausschuss gewählten Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
§ 5 Jugendausschuss
1. Der Jugendausschuss besteht aus:
a) Dem Jugendwart (Vereinsjugendleiter)
b) Dem Schülerwart (stellvertretender Vereinsjugendleiter)
c) Dem Kassierer
d) Den / den Beisitzern
e) Mindestens 2 Jugendvertreter, die z.Zt. der Wahl noch Jugendliche sind
2. Die Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Jugendversammlung für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Wahl des neuen Jugendausschusses im Amt.
3. In den Jugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Der Jugendwart muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
4. Der Jugendwart vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Er, im Verhinderungsfall der Stellvertreter, ist Mitglied des Vereinsvorstandes.
5. Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Vereinsversammlung. Er ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
6. Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen.
7. Der Jugendausschuss ist zuständig für die Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der Finanzmittel der Jugend.
8. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendausschusses.
§ 6 Änderung der Jugendordnung
Die Jugendversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder Änderungen der Jugendordnung beschließen.
§ 7 Allgemeine Bestimmungen
Soweit diese Jugendordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten die Satzung und die Ordnungen des SC Blau-Weiß Mülhausen 1970 e.V. entsprechend.
Grefrath, den 06.02.2017